Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Software-Kauf

MDAS GmbH Stand Mai 2023 [ Link zur PDF Version ]

Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2 Vertragsabschluss
2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Lieferant 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3 Vertragsgegenstand

3.1. Gegenstand des Vertrags sind gemäss Auftrag der Verkauf und die Überlassung (Lizenzierung) von Softwareversionen, Modulen und Programmteilen zur Nutzung.
3.2. Die Lieferung von Datenträgern und Zubehör ist nicht Bestandteil der Software – Lizenz. Hierfür gilt 11.

4 Leistungsumfang
4.1. Der Lieferant verkauft und überlässt dem Kunden die gemäss Auftrag bestellten Softwareversionen, Module und Programmteile.
4.2. Der Kunde hat die Software zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen. Übernimmt der Kunde die Software nicht, gilt Sie trotzdem als übergeben, es sei denn, der Kunde weist nach, daß ein wesentlicher Fehler seitens des Lieferanten die Nutzung unmöglich macht.
4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden und gegen eine separate Gebühr, in die Bedienung der Software einzuweisen.
4.4. Bei Änderungen der Software gilt 4.3 entsprechend.

4.5. In Systemanalysen und sonstigen Dokumentationen enthaltene Leistungsangaben stellen lediglich Beschreibungen dar und sind keinesfalls zugesicherte Eigenschaften.

5 Mitwirkung des Kunden
5.1. Der Kunde wird dem Lieferanten unverzüglich alle Angaben machen, die dieser zur Erfüllung des Auftrages benötigt.
5.2. Der Kunde wird dem Lieferanten auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
5.3. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für eine zeitliche Verzögerung aus diesen Gründen.

5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflege und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu erneuern. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.

6 Preise
6.1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. An- u. Abfahrtszeit sind Arbeitszeit. Die Kosten hierfür, sowie Spesen für eventuelle Verpflegung und Übernachtung trägt der Kunde.
6.3. Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonst. Softwareunterlagen werden gesondert berechnet.

7 Zahlung

7.1. Rechnungen sind sofort, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
7.2. Der Kunde gerät ohne Mahnung des Lieferanten in Verzug. Wird er dennoch gemahnt, kann der Lieferant für jede Mahnung CHF 30.- in Rechnung stellen.Ist der Kunde in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredit, mindestens jedoch 5% zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
7.3. Tritt der Kunde aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück,
ist der Lieferant berechtigt, falls er nicht auf die Erfüllung besteht, 25% des vereinbarten
Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und des
entgangenen Gewinns zu erheben.

7.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig sind.

8 Termine
8.1. Der Lieferant bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Kann eine Leistung aufgrund des Verschulden Dritter nicht rechtzeitig durch den Lieferanten erbracht werden, kann er dafür nicht in Anspruch genommen werden.
8.2. Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und vom Lieferanten schuldhaft nicht eingehalten, so kann der Kunde bei nachgewiesenen Schäden nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen pro Monat einen Verzugszins in Höhe 0,5% des Wertes der zu erbringenden Leistung beanspruchen. Diese Entschädigung kann längstens für 5 Monate nach Ablauf der Nachfrist verlangt werden.

8.3. Andere als in Absatz 8.2 beschriebene Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

9 Lizenz
9.1 Der Lieferant gewährt dem Kunden gegen die Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, Module u. Programmteile zu nutzen.
9.2. Der Kunde wird die Produkte nur in Verbindung mit den durch den Lieferanten dafür freigegebene Hardware- und Softwareprodukten benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie gegen die Nutzung Unbefugter zu schützen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Software oder übergebene Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.
9.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Lieferant vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 20.000,- CHF zu verlangen.
9.4. Der Kunde ist berechtigt auf seine Kosten und Gefahr, mit schriftlichem Einverständnis des Lieferanten die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu ergänzen. Der Lieferant wird hierbei gegen gesonderte Berechnung gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Vertrages.

9.5. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden überlassenen Software verbleiben beim Lieferanten. Der Kunde hat dem Lieferanten gegenüber für alle Schäden aufzukommen, die sich aus der Verletzung der Schutzvereinbarung oder -gesetzen ergeben. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er infolge der Verletzung dieser Vorschrift erhält, an den Lieferanten abzutreten.

9.6. Sollte die vollständige Zahlung der Software bei Installation noch nicht beim Lieferanten eingegangen sein, behält sich der Lieferant vor, zunächst eine Zeitversion freizuschalten, die erst nach vollständiger Bezahlung auf eine Vollversion umgestellt wird.

10 Gewährleistung und Haftung
10.1.Dem Kunden ist bekannt, daß es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen u. Dokumentationen nicht ausgeschlossen werden können.
10.2.Der Kunde erkennt an, daß ein Verfahren zum Beweis der Fehlerfreiheit eines Computerprogammes nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit der Programme oder der Dokumentationen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Eine Gewährleistung, dass die Software den Ansprüchen des Kunden genügt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Hauptverpflichtung des Lieferanten ist die Überlassung (Verkauf) und Lizenzierung der Software. Die Installation der Software, der Module und Programmteile stellt eine Nebenverpflichtung des Lieferanten dar. Insgesamt ist Kaufvertragsrecht anwendbar. Falls ein Gericht im Streitfall betreffend die Überlassung und Installation der Software, der Module und Programmteile oder auch sonst Werkvertragsrecht für anwendbar halten sollte, wird die Gewährleistung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wegbedungen. Vorbehalten bleiben die ausdrücklichen Pflichten
des Lieferanten in einer allfällig separat abgeschossenen schriftlichen „Service-Vereinbarungen über Hotline, Update und Wartung“.
10.4.Soweit sich die Leistungen des Lieferanten auf den Verkauf oder Weiterverkauf und die Lizenzierung von Softwareversionen, Modulen und Programmteilen beschränken, wird die Gewährleistung für Mängel (z.B. Softwarefehler) vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die ausdrücklichen Pflichten des Lieferanten in einer allfällig separat abgeschossenen schriftlichen „Service-
Vereinbarungen über Hotline, Update und Wartung“.
10.5. Die Gewährleistungspflicht geht nach Wahl des Lieferanten auf nach Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Wandlung des Vertrags.
10.6.Bei schwerwiegenden Fehlern (dies sind: mangelnde Installierbarkeit oder fehlende Lauffähigkeit) ist dem Lieferanten in jedem Fall eine angemessene Frist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu gewähren. Ist eine Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder Wandlung. Werden Mängel nicht unverzüglich schriftlich beim Lieferanten unter Beilage der zur Nachvollziehung des Mangels erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche wegen diesem Mangel ausgeschlossen.
10.7.Folgende Mängel sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen:
a) Mängel, verursacht durch die Verletzung der Benützungsvorschriften
b) Mängel, die durch Dritte verursacht werden
c) nicht reproduzierbare Fehler
10.8.Für jeglichen Schaden und Mängelfolgeschaden (z.B. an Datenbeständen,
Datenkorruption, falsche Daten in der Datenbank, Fehl- und/oder Doppelbuchungen, etc.) und Vermögensschäden (z.B. entgangener Gewinn, Regressforderungen, etc.) haftet der Lieferant nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Für Schäden, die eine befugte Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht, haftet der Lieferant nicht.

11 Lieferung von Maschinen und Zubehör
11.1.Dies Umfaßt alle gelieferten Produkte des Lieferanten, die nicht selbst von Ihm entwickelt bzw. produziert wurden.
11.2.Für diese Produkte, die vom Lieferanten von Dritten beschafft und an den Kunden weitergegeben wurden übernimmt der Lieferant gegenüber dem Kunden die gleiche Gewähr wie sie Ihm vom Dritten gewährt wird.
11.3.Die Lieferung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Zubehörpreis.

11.4.Im übrigen gilt: Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis zum Ort des Kunden. Die Kosten, auch für einen eventuellen Weitertransport, trägt der Kunde.

12 Eigentumsvorbehalt
Alle durch den Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung künftiger und entstandener Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Lieferanten mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Aussonderung und Herausgabe verpflichtet. Der

Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt in das zuständige öffentliche Register eintragen zu lassen. Die Kosten hierfür träg der Kunde.
13 Geschäftszeiten
Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen in Zürich sowie am 24. und 31. Dezember. Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lieferant für Kunden mit einem gültigen Hotline- und Updateservice-Vertrag, über die ihm genannte Servicenummer im Rahmen der im Hotline- und Updateservice-Vertrag beschriebenen Zeiten erreichbar.

14 Datenschutz
Zur besseren Kundenbetreuung werden folgende Daten zwischen der MDAS GmbH und der Bankettprofi GmbH ausgetauscht:
– Adressdaten
– Ansprechpartnerdaten
– Mitarbeiter und Dienstleister des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Suppportfällen stehen (Vorname und Nachname, Telefonnummer und Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
– Gesprächsprotokolle, Informationen zur Konfiguration, Einrichtung oder zum Supportfall (Screenshots, Beispieldaten, Filme, etc.)

Sofern der Kunde mit der oben genannten Datenverarbeitung nicht mehr einverstanden ist, kann er dies dem Lieferanten per E-Mail (info@mdas.ch) jederzeit mitteilen. Danach wird der Lieferant die Datenbearbeitung umgehend unterlassen.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Erfüllungsort ist Zürich. Gerichtstand ist Zürich.
15.2 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

16 Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dessen Bestandteile bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. Vertragsänderungen werden in einem Vertragsnachtrag festgehalten.
16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig.
16.3 Auf den vorliegenden Vertrag und dessen Bestandteile ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
16.4 Für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte der Stadt Zürich zuständig.

Bei Software-Miete

MDAS GmbH Stand Mai 2023 [ Link zur PDF Version ]

1 Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf
seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2 Vertragsabschluss
2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der
Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält
sich der Lieferant 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie
schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3 Vertragsgegenstand
3.1. Gegenstand des Vertrags sind gemäss Auftrag die Überlassung (Lizenzierung) von Software zur Nutzung auf Zeit gegen Entgelt.
3.2. Die Lieferung von Datenträgern und Zubehör ist nicht Bestandteil der Software – Lizenz.
Hierfür gilt 11.

4 Leistungsumfang
4.1. Der Lieferant vermietet und überlässt dem Kunden die gemäss Auftrag bestellten Softwareversionen, Module und Programmteile zur Nutzung auf Zeit gegen Entgeld.
4.2. Der Kunde hat die Software zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen. Übernimmt der
Kunde die Software nicht, gilt Sie trotzdem als übergeben, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass ein wesentlicher Fehler seitens des Lieferanten die Nutzung unmöglich macht.
4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden und gegen eine separate
Gebühr, in die Bedienung der Software einzuweisen.
4.4. Bei Änderungen der Software gilt 4.3 entsprechend.
4.5. In Systemanalysen und sonstigen Dokumentationen enthaltene Leistungsangaben
stellen lediglich Beschreibungen dar und sind keinesfalls zugesicherte Eigenschaften.

5 Mitwirkung des Kunden
5.1. Der Kunde wird dem Lieferanten unverzüglich alle Angaben machen, die dieser zur
Erfüllung des Auftrages benötigt.
5.2. Der Kunde wird dem Lieferanten auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und
Menge zur Verfügung stellen.
5.3. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden
entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für eine zeitliche Verzögerung
aus diesen Gründen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflege und Wartungsanweisungen zu befolgen und
insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu erneuern. Die Folgen der
Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.

6 Preise
6.1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
6.2. An- u. Abfahrtszeit sind Arbeitszeit. Die Kosten hierfür, sowie Spesen für eventuelle
Verpflegung und Übernachtung trägt der Kunde.
6.3. Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonst. Softwareunterlagen werden
gesondert berechnet.

7 Zahlung
7.1. Rechnungen sind sofort, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem
Rechnungsdatum zu begleichen.
7.2. Der Kunde gerät ohne Mahnung des Lieferanten in Verzug. Wird er dennoch gemahnt, kann der Lieferant für jede Mahnung CHF 30.- in Rechnung stellen.Ist der Kunde in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredit, mindestens jedoch 5% zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
7.3. Tritt der Kunde aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück,
ist der Lieferant berechtigt, falls er nicht auf die Erfüllung besteht, 25% des vereinbarten
Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und des
entgangenen Gewinns zu erheben.
7.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten
und rechtskräftig sind.

8 Termine
8.1. Der Lieferant bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Kann eine Leistung
aufgrund des Verschulden Dritter nicht rechtzeitig durch den Lieferanten erbracht
werden, kann er dafür nicht in Anspruch genommen werden.
8.2. Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und vom Lieferanten schuldhaft nicht
eingehalten, so kann der Kunde bei nachgewiesenen Schäden nach Ablauf einer
Nachfrist von 6 Wochen pro Monat einen Verzugszins in Höhe 0,5% des Wertes der zu
erbringenden Leistung beanspruchen. Diese Entschädigung kann längstens für 5
Monate nach Ablauf der Nachfrist verlangt werden.
8.3. Andere als in Absatz 8.2 beschriebene Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

9 Lizenz
9.1 Der Lieferant gewährt dem Kunden gegen die Bezahlung der vereinbarten Vergütung
die nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, Module u.
Programmteile zu nutzen.
9.2. Der Kunde wird die Produkte nur in Verbindung mit den durch den Lieferanten dafür
freigegebene Hardware- und Softwareprodukten benutzen. Er wird Software und
Dokumentationen vertraulich behandeln und die entsprechenden
Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie gegen die Nutzung Unbefugter zu schützen. Es
ist dem Kunden nicht gestattet, Software oder übergebene Dokumentationen ohne
schriftliche Einwilligung des Lieferanten zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.

9.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Lieferant vor, unbeschadet der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter
Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von
20000,- CHF zu verlangen.

9.4. Der Kunde ist berechtigt auf seine Kosten und Gefahr, mit schriftlichem Einverständnis
des Lieferanten die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke
anzupassen und zu ergänzen. Der Lieferant wird hierbei gegen gesonderte Berechnung
gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der
Software und der Dokumentation unterliegen weiterhin den Bestimmungen des
Vertrages.
9.5. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte
der dem Kunden überlassenen Software verbleiben beim Lieferanten. Der Kunde hat
dem Lieferanten gegenüber für alle Schäden aufzukommen, die sich aus der Verletzung
der Schutzvereinbarung oder -gesetzen ergeben. Ferner ist der Kunde verpflichtet,
sämtliche Vergütungen, die er infolge der Verletzung dieser Vorschrift erhält, an den
Lieferanten abzutreten.

9.6. Sollte die vollständige Zahlung der Software bei Installation noch nicht beim Lieferanten
eingegangen sein, behält sich der Lieferant vor, zunächst eine Zeitversion
freizuschalten, die erst nach vollständiger Bezahlung auf eine Vollversion umgestellt wird.

10 Gewährleistung und Haftung
10.1.Dem Kunden ist bekannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu
entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach dem
Stand der Technik Fehler in Programmen u. Dokumentationen nicht ausgeschlossen
werden können.
10.2.Der Kunde erkennt an, dass ein Verfahren zum Beweis der Fehlerfreiheit eines
Computerprogammes nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit
der Programme oder der Dokumentationen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3.Eine Gewährleistung, dass die Software den Ansprüchen des Kunden genügt ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Hauptverpflichtung des Lieferanten ist die Überlassung
(Verkauf) und Lizenzierung der Software. Die Installation der Software, der Module und
Programmteile stellt eine Nebenverpflichtung des Lieferanten dar. Insgesamt ist
Kaufvertragsrecht anwendbar. Falls ein Gericht im Streitfall betreffend die Überlassung
und Installation der Software, der Module und Programmteile oder auch sonst
Werkvertragsrecht für anwendbar halten sollte, wird die Gewährleistung für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit wegbedungen. Vorbehalten bleiben die ausdrücklichen Pflichten
des Lieferanten in einer allfällig separat abgeschossenen schriftlichen
„Service-Vereinbarungen über Hotline, Update und Wartung“.
10.4.Soweit sich die Leistungen des Lieferanten auf den Verkauf oder Weiterverkauf und die
Lizenzierung von Softwareversionen, Modulen und Programmteilen beschränken, wird die Gewährleistung für Mängel (z.B. Softwarefehler) vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die ausdrücklichen Pflichten des Lieferanten
in einer allfällig separat abgeschossenen schriftlichen
„Service-Vereinbarungen über Hotline, Update und Wartung“.
10.5.Die Gewährleistungspflicht geht nach Wahl des Lieferanten auf nach Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Wandlung des Vertrags.
10.6.Bei schwerwiegenden Fehlern (dies sind: mangelnde Installierbarkeit oder fehlende
Lauffähigkeit) ist dem Lieferanten in jedem Fall eine angemessene Frist zur
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu gewähren. Ist eine Beseitigung innerhalb
dieser Frist nicht möglich, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder Wandlung.
Werden Mängel nicht unverzüglich schriftlich beim Lieferanten unter Beilage der zur Nachvollziehung des Mangels erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen
angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche wegen diesem Mangel ausgeschlossen.
10.7.Folgende Mängel sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen:
a) Mängel, verursacht durch die Verletzung der Benützungsvorschriften
b) Mängel, die durch Dritte verursacht werden
c) nicht reproduzierbare Fehler
10.8.Für jeglichen Schaden und Mängelfolgeschaden (z.B. an Datenbeständen,
Datenkorruption, falsche Daten in der Datenbank, Fehl- und/oder Doppelbuchungen, etc.)
und Vermögensschäden (z.B. entgangener Gewinn, Regressforderungen, etc.) haftet der
Lieferant nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Für Schäden, die eine befugte Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht,
haftet der Lieferant nicht.

11 Lieferung von Maschinen und Zubehör
11.1. Dies Umfasst alle gelieferten Produkte des Lieferanten, die nicht selbst von Ihm
entwickelt bzw. produziert wurden.
11.2. Für diese Produkte, die vom Lieferanten von Dritten beschafft und an den Kunden
weitergegeben wurden übernimmt der Lieferant gegenüber dem Kunden die gleiche
Gewähr wie sie ihm vom Dritten gewährt wird.
11.3. Die Lieferung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Zubehörpreis.
11.4. Im Übrigen gilt: Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis zum Ort des
Kunden. Die Kosten, auch für einen eventuellen Weitertransport, trägt der Kunde.

12 Eigentumsvorbehalt
Alle durch den Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
künftiger und entstandener Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des
Lieferanten mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Aussonderung und Herausgabe verpflichtet. Der
Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt in das zuständige öffentliche Register
eintragen zu lassen. Die Kosten hierfür träg der Kunde.

13 Geschäftszeiten
Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausser an gesetzlichen Feiertagen in Zürich sowie am 24. und 31. Dezember. Ausserhalb der Geschäftszeiten ist der Lieferant für Kunden mit einem gültigen Hotline- und Updateservice-Vertrag, über die ihm genannte Servicenummer im Rahmen der im Hotline- und Updateservice-Vertrag beschriebenen Zeiten erreichbar.

14 Datenschutz
Zur besseren Kundenbetreuung werden folgende Daten zwischen der MDAS GmbH und der Bankettprofi GmbH ausgetauscht:
– Adressdaten
– Ansprechpartnerdaten
– Mitarbeiter und Dienstleister des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Suppportfällen stehen (Vorname und Nachname, Telefonnummer und Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
– Gesprächsprotokolle, Informationen zur Konfiguration, Einrichtung oder zum Supportfall (Screenshots, Beispieldaten, Filme, etc.)

Sofern der Kunde mit der oben genannten Datenverarbeitung nicht mehr einverstanden
ist, kann er dies dem Lieferanten per E-Mail (info@mdas.ch) jederzeit mitteilen.
Danach wird der Lieferant die Datenbearbeitung umgehend unterlassen.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Erfüllungsort ist Zürich. Gerichtstand ist Zürich.
15.2 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

16 Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dessen Bestandteile bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. Vertragsänderungen werden in einem Vertragsnachtrag festgehalten.
16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig.
16.3 Auf den vorliegenden Vertrag und dessen Bestandteile ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
16.4 Für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte der Stadt Zürich zuständig.